Untersuchungspflichten auf Legionellen im Trinkwasser

16. Oktober 2024

Die Untersuchungspflicht trifft dann zu, wenn das Warmwasser in einer sog. Großanlage bereitet und verteilt wird. Um eine Großanlage handelt es sich, wenn der Warmwasserbereiter /-speicher ein Volumen von mehr als 400 Litern hat oder das Leitungsvolumen vom Austritt aus dem WW-Bereiter bis zur weitest entfernten Entnahmestelle mehr als 3 Liter beinhaltet. Gleichzeitig müssen sich dort Duschen oder sonstige Brausearmaturen oder Vernebelungseinrichtungen befinden.

Nicht unter die Untersuchungspflicht fallen Ein- und Zweifamilienhäuser, sowie Gebäude, deren Entnahmestellen mit Kleinspeichern oder Durchlauferhitzern (z.B. Gasetagenheizungen) ausgestattet sind.

Die Untersuchungen müssen bei gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeiten mindestens alle drei Jahre erfolgen, im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern das Gesundheitsamt kein längeres Untersuchungsintervall festgelegt hat.

Die Proben für Routineuntersuchungen sind mindestens zu entnehmen am

  • Ausgang aus dem Warmwasserbereiter /-speicher
  • Wiedereintritt der Zirkulation in den Warmwasserbereiter / -speicher
  • an der / den weitest entfernten Entnahmestelle/-n vom WW-Bereiter / -speicher
  • Sind mehrere Steigstränge vorhanden, ist jeder Steigstrang zu untersuchen, insbesondere dann, wenn sich an diesen Steigsträngen Duschen befinden.

An den Probenahmestellen nach / vor dem Warmwasserbereiter /-speicher müssen sich geeignete Probenahmearmaturen befinden.

Foto von Engin Akyurt: https://www.pexels.com/de-de/foto/wasser-glas-studio-weisser-hintergrund-10965842/