16. Oktober 2024
Die Untersuchungspflicht trifft dann zu, wenn das Warmwasser in einer sog. Großanlage bereitet und verteilt wird. Um eine Großanlage handelt es sich, wenn der Warmwasserbereiter /-speicher ein Volumen von mehr als 400 Litern hat oder das Leitungsvolumen vom Austritt aus dem WW-Bereiter bis zur weitest entfernten Entnahmestelle mehr als 3 Liter beinhaltet. Gleichzeitig müssen sich dort Duschen oder sonstige Brausearmaturen oder Vernebelungseinrichtungen befinden.
Nicht unter die Untersuchungspflicht fallen Ein- und Zweifamilienhäuser, sowie Gebäude, deren Entnahmestellen mit Kleinspeichern oder Durchlauferhitzern (z.B. Gasetagenheizungen) ausgestattet sind.
Die Untersuchungen müssen bei gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeiten mindestens alle drei Jahre erfolgen, im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern das Gesundheitsamt kein längeres Untersuchungsintervall festgelegt hat.
Die Proben für Routineuntersuchungen sind mindestens zu entnehmen am
An den Probenahmestellen nach / vor dem Warmwasserbereiter /-speicher müssen sich geeignete Probenahmearmaturen befinden.